nicker
Forenprofi
- Mitglied seit
- 28. Dezember 2013
- Beiträge
- 15.199
- Ort
- Klein-Sibirien
Sie koennte ja genauso gut ihrer Freundin nachdem Mund reden um ihr einen gefallen zu tun.
Das wäre - je nach dem - mindestens eine uneidliche Falschaussage (strafbares Vergehen) bzw. höchstens ein Meineid (Verbrechen, d. h. Mindeststrafe Gefängnis). Auch eine gute Freundin würde sich sehr genau überlegen, ob sie sich für so einen geringen Streitwert strafbar macht oder lieber doch nicht.
Die "Nähe" eines Zeugen zu der Prozesspartei wird vom Gericht ggf. bei der Beweiswürdigung mit berücksichtigt. Und natürlich gibt es auch Verhalten bei der gerichtlichen Vernehmung und den geschilderten Sachverhalt, die Wortwahl, die Reaktion auf Nachfragen u. a. m., die für die Beweiswürdigung herangezogen werden (können).
Ich unterstelle einmal hoffnungsfroh, dass auch junge Erwachsene der jetzigen Generation soviel in der Schule und in den von ihnen bevorzugten Medien gelernt haben, dass ihnen die Bedeutung einer falschen Aussage vor Gericht hinreichend klar ist..... ^^