Umgang mit Fundkatzen / Ableitung der Kastrationsverpflichtung

  • Themenstarter Katzenschutz
  • Beginndatum
  • Stichworte
    katze tier
Katzenschutz

Katzenschutz

Forenprofi
Mitglied seit
20. April 2008
Beiträge
3.146
Ort
NRW
Umgang mit Fundkatzen

Ableitung der Kastrationsverpflichtung

Die Anwendung der nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“, „verwilderten“, „herrenlos aufgefundenen“ Katzen als Fundtiere anerkannt werden.

Wie wird aus einer Hauskatze eine Fundsache?

Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln. Bei diesen zumeist streunenden und scheuen
Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht wie oft angenommen wird, um Wildkatzen. Wildkatzen sind vor dem Aussterben bedroht, die Kastration von Wildkatzen ist somit verboten. Wildkatzen gibt es kaum noch in Deutschland.

Überwiegende Populationen gibt es im Bayerischen Wald. Die Wildkatze hat besondere Merkmale, die sich deutlich von einer scheuen, allenfalls verwilderten Hauskatze, meist EKH unterscheidet.

Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:


„Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:


Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig und kaum nachweisbar. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt bis gegenteiliges nachgewiesen ist, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“

Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Es erfolgt eine Aufnahme im Fundregister. Für jede aufgefundene Katze muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Tier von
seinem Halter gesucht wird.
Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim
erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten.

Zu den Tierarztkosten gehören neben Parasitenbehandlung und Impfung auch die Kosten der Kastration nach
§ 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz. Weiterhin ergeben sich durch die Kastration immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere für die Gemeinden.

Kostenträger Fundtier:

Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser
Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen. Die Gesetze gelten für alle Haustiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.

Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann
auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.

Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.


Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.

Fundtiere, Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger, sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen der Tierschutzaktivisten.

B G B F u n d t i e r e:

Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der
zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Der Status „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen. Im
Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes:

Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46 Unter dem

Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.

Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner
zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere
besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.

Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier
handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.

In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen
auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss.

Weitervermittlung von Fundtieren an fremde Dritte darf somit nur unter Vorbehalt erfolgen. Allenfalls gegen Auslagen-erstattung ist der neue Halter verpflichtet die Fundsache wieder an den rechtmäßigen Eigentümer auszuhändigen.


Tierschutzgesetz

TSG § 1:

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
 
Zuletzt bearbeitet:
A

Werbung

2. Teil, da zu lang - sorry für die Leerzeichen

TSG § 2:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier
seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§11).

Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger, Seite 128, Rand-Nr. 6


Obhutverhältnis: Oberbegriff Obhut, Halten, Betreuen und Betreuen müssen können unter dem Oberbegriff der Obhut zusammengefasst werden. Wer die Obhut über das Tier hat, muss bestimmte Pflichten nach dem Tierschutzgesetz
erfüllen. Das Obhutsverhältnis ist daher Voraussetzung der Pflichten (aA 4. Auflage, wo dem Obhutsverhältnis selbst schon Pflichten nach Tierschutzrecht zugeordnet wurden.)


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 130,Rand-Nr. 13


Faktische Betreuung: Sie kann gegeben sein, wenn jemand an die Stelle des Tierhalters oder des Betreuungspflichtigen tritt. Zu denken ist an den Finder oder dem Tierschutz und an denjenigen, der ein wildlebendes Tier zur Behandlung, Pflege, Rettung oder Überwinterung aufnimmt; die Anbringung
eines Nistkastens, eines Überwinterungsplatzes für den Igel im Freien u Ä genügt nicht.


Kommentar Lorz Seite 96/97, 9 c)


Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es auf eine dem Betreuungsverhältnis zugrunde liegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine besondere rechtliche Beziehung, nicht ankommt; Es genügt also ein Handeln aus Gefälligkeit oder
ein rein tatsächliches Verhältnis.

Für diese Fälle trifft auch schon allein die Fütterung von Katzen zu.

Deswegen ist derjenige, auch wenn er aus gutem Glauben vermeintlich "nur" füttert, dem Tierschutzgesetz verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass auch die Nachkommen nach dem Tierschutzgesetz die vorgeschriebene Ernährung,
Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erhalten. Ist der
Tierhalter/Tierfütterer dazu nicht in der Lage, die Nachkommen nach §2 TierSchG zu versorgen, sodass eine Abwanderung stattfinden kann, bleibt die Kastration (§ 6, Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 Tierschutzgesetz) als einziger Ausweg
übrig. Sie ist eine dauerhafte Lösung, um eine unkontrollierte Vermehrung von Katzen und Kater zu verhindern.

Falls keine Kastration durchgeführt wird und die Tiere abwandern, weil Ihnen an diesem Platz nicht mehr genug Futter zur Verfügung steht, die Tiere als Nichtrudeltiere den Bereich verlassen, macht man sich, wegen Aussetzens auf
eigenem oder fremden Grund, strafbar.

Wir empfehlen, insbesondere bei frei lebenden Katzen die Kastration ab der 12. Lebenswoche. Kennzeichnung des Tieres durch Tätowierung und Mikrochip kann während der Narkose schmerzfrei gemacht werden. Meldung bei Tasso,
Europas größtem Haustierzentralregister sollte binnen 3 Tagen nach der Kastration erfolgen. Die Kastration ist auch während der Trächtigkeit möglich.


TSG § 3: Das Aussetzen von Tieren; Verbotsbestimmungen:


Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167, Rand-Nr. 28, Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 3)


a) In Obhut des Menschen gehalten ist das Tier, wenn es im Sinn des § 2 gehalten oder betreut wird oder wenn eine Pflicht zur Betreuung besteht.


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr. 29


b) Aussetzen. Aussetzen liegt vor, wenn das Tier freigelassen wird, ohne dass an die Stelle der früheren Obhut eine neue menschliche Obhut tritt; das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche Gefährdung des Tiers an Leben,
Unversehrtheit oder Wohlbefinden muss nicht nachgewiesen werden (anders Vorauflage Rn 29 in Parallele zu § 221 StGB, der eine konkrete Gefahr verlangt). Das Verbot soll jede Aussetzung verhindern, weil sie regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig, mit einer Gefahrlage für das Tier verbunden
ist. In einer Parallele zum abstrakten Gefährdungsdelikt. Dass ebenfalls nicht den Nachweis einer Gefahr im konkreten Fall verlangt, kann man von einer abstrakten Gefährdungshandlung sprechen.


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr. 31


Unter Umständen kann der Täter auf seinem Anwesen aussetzen (OLG Jena DRZ 35, 312 Nr. 311 = HRR 35 Nr. 1367). Täter muss nicht der zur Obhut Verpflichtete sein, Es ist nicht einmal dessen Einverständnis nötig. Auch der Dieb kann die verbotene Handlung der Nr. 3 begehen.


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167 Rand-Nr. 28, Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 5)


Falls ein Tierschutzverein verwilderte Hauskatzen einfängt, kastriert und alsbald wieder an ihre frühere Lebensstätte entlässt, verstößt er nicht gegen das Verbot. Durch die mit der Unfruchtbarmachung zusammenhängenden Maßnahmen entsteht noch kein Obhutsverhältnis.

Die Tat kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu Fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt.


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 395, Die einzelnen Tatbestände


Vorsätzliches Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (Abs 2) Jedes Tier ist geschützt. Sogar das Zertreten einer Ameise, das Austrocknenlassen von Fischnährtieren ist tatbestandlich.


Gesetzliche Berechtigung Kastration Katzen:

Tierschutzgesetz § 6, Abs. 1, Satz 2, Nr. 5.

Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

Das Verbot gilt nicht, wenn zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Eingriffe nach Satz 2 Nr. 5 sind durch einen Tierarzt
vorzunehmen.


Kommentierung des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger, 5. Auflage, Seite 220 Nr. 7 Unfruchtbarmachung, Rand-Nr. 38


Kastration ist zulässig zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Die Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet eine Rechtsgrundlage für die
Kastration von Katzen.


Tierschutzgesetz §17; Straftaten


Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet

2. a) einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 112, Rand-Nr. 70; Gesellschaftlich anerkannte vernünftige Gründe:


Aus der gesellschaftlichen Anerkennung ergeben sich die sonstigen vernünftigen Gründe. Welche Interessen schutzwürdig sind, ist wesentlich eine Sache der sozialen Akzeptanz; die Vorstellungen der billig und gerecht Denkenden, auf die bei den guten Sitten im Zivilrecht abzustellen ist, spielen auch hier die entscheidende Rolle.


Kommentar Lorz/Metzger, Seite 371,Rand-Nr. 14, Satz 3


Die allgemeinen Vorschriften des heutigen Rechts erlauben aber in den praktisch vorkommenden Fällen eine Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung.

Satz 6 : Ermöglicht eine Person das tierschutzwidrige Verhalten einer anderen Person, kommt mittelbare Täterschaft des Hintermanns oder Mittäterschaft beider Personen in Betracht (OLG Celle NuR 1994, 514= NStZ

1993, 291.


Grundgesetz, Artikel 20 a:


Der Mensch trägt gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf Verantwortung und hat Gefahren für dessen Gesundheit abzuwenden und dessen Rechte zu schützen. Um dieser Verpflichtung auch von Seiten des Staates Ausdruck zu verleihen, wurde im Jahr 2002 der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20 a des Grundgesetzes festgeschrieben. Danach hat der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die
Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen.


Dem Kommentar Franz von Assisi möchte sich das Team der Katzenhilfe-Westerwald e.V. anschließen und möchte zeitgleich anmerken, dass es unzumutbar ist, das im Grundgesetz verankerte Staatsziel auf dem Rücken von wenigen, ehrenamtlichen Tierschützern auszutragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gaby, kannst Du eine Auskunft dazu geben, wie es sich verhält, wenn der Finder das Tier bei sich behergen möchte....... und die Gemeinde bzw. Stadt darauf besteht, das Tier im zuständigen TH abzugeben?

Es gibt ja hin und wieder Menschen, die Fundtiere als PS aufnehmen, damit sie eben nicht im TH sitzen müssen.


Vielleicht könnten sich mehr Menschen eine solche Vorgehensweise leisten, wenn die Kostenübernahme verbindlich geregelt wäre - sprich, sich die zuständige Gemeinde/Stadt NICHT darauf berufen könnte, daß ja ein TH zur Verfügung steht (wo das Tier dann aufgrund der Kostenregelung zwingend hinverbracht werden müßte).


Da ein Fundtier nicht automatisch als "heimatlos/herrenlos" anzusehen ist und erst nach Frist von 6 Monaten vermittelt werden darf, müßte ja im Umkehrschluß der TSV das Tier so lange beherbergen - oder aber dem potentiellen neuen Besitzer/Eigentümer die Rückgabefrist von 6 Monaten vertraglich abverlangen........ unter solchen Voraussetzungen säßen NOCH MEHR Tiere NOCH LÄNGER im TH :mad:
 
Katie, nein - die Auskunft kann ich leider nicht geben. Wenn ich allein sehe, wie unterschiedlich die Ämter und Tierheime hier in der Gegend kooperieren und auch Fundtiere "handhaben" - dann sehe ich leider sehr schwarz für irgendwelche positiven Regelungen, gerade bei Katzen.

Wir haben hier ein Vet.-Amt, was steif und fest behauptet : draussen herumlaufende Katzen kommen wunderbar klar und sind WILDtiere. Und für WILDtiere sind die Gemeinden nicht zuständig. Auf die Frage, ob sie den Unterschied zwischen einer WILDkatze und einer HAUSkatze nicht kennen, bekommst Du keine Antwort - nur "trotzdem, sind wir nicht zuständig für" - aus die Maus.

Beispiel dazu aus der Praxis, Spätherbst 2007 : eine Frau (ist seit Mitte 09/07in der Psychiatrie) hält seit 2006 zwei Katzen, mit Freigang über den Balkon, Hochparterre und innerhalb von max. 1 1/2 Jahren hat sie dann über 40 (!) Katzen, die überall drinnen, draussen, im Keller und bei den Nachbarn rumstreunen. Unkastriert, verfloht, nicht ausreichend gefüttert...

Alles Nachkommen von den 2 unkastrierten Tieren - alle Katzen gehen ein und aus bei der Frau. Nach etlichen Beschwerden bei Hausverwaltung und Ämtern seitens der Nachbarn inkl. Druckmittel wie Mietminderung usw. rücken dann die Ämter an - die Frau wird eingewiesen. Das Vet.-Amt bringt die gerade JÜST zu dem Zeitpunkt IN der Wohnung hockenden Katzen (Balkon offen... Tag und Nacht) ins Tierheim - ACHT - von insgesamt über 40 Katzen. Sie wissen genau, da sind noch weitere über 30 Tiere.

Aber, die restlichen über 30 bleiben dort "die sind draussen, also nicht herrenlos, sondern freilebend, da sind wir nicht zuständig"... :mad:

Als wir von dem Fall erfahren (über 8 Wochen NACH der Einweisung), sind nur noch ca. 8 Tiere draussen am Haus, es ist inzwischen November, die Katzen können seit Mitte Sept. nicht mehr in die Wohnung rein, nicht in den Keller, haben keinen Unterschlupf, kein Futter - nichts - hocken in der kalten Nässe.

Fazit :
Die Katzen, die gerade in der Wohnung waren : herrenlos
Die Katzen, die rausgehüpft sind, als die Mannschaft anrückte : WILDtiere, die prima draussen zurechtkommen (so prima, dass innerhalb von Wochen über 20 Tiere "verschütt" gehen...)

Oder :
In unserem Nachbarort wurde von der Gemeinde vor zwei Jahren beschlossen, dass das Füttern von Tauben UND Katzen bei Strafe verboten ist. :mad:
Da wird dann einer uralten Omi, die seit x Jahren auf dem Friedhof eine kastrierte Katze füttert, angedroht, sie bekommt 500 Euro Strafe, wenn sie nochmal erwischt wird, das Tier zu versorgen... :mad:


Solange da solche Konstrukte seitens der eigentlich verantwortlichen Gemeinden nach Gutdünken "gebastelt" werden, auch eine über Jahre bestehende Versorgung eines Tieres unter Strafe gestellt wird, sehe ich wirlich schwarz für positive Veränderungen, bei denen die Gemeinden mehr in die Pflicht genommen würden....

So sehr ich mir das auch wünschen würde !

Die 6-Monate-Klausel ist schon längst Fakt und viele TH machen Verträge mit den neuen Besitzern, in denen im Kleingedruckten steht, falls sich der frühere Halter findet, muss diesem das Tier zurückgegeben werden... Wenn sich neue Besitzer damit einverstanden erklären, müssen die Tiere keine 6 Monate im TH absitzen, müssten sie regulär sonst schon...
 
Wo veröffentlicht eigentlich der Katzenschutz Mönchengladbach seine Fundkatzen? Ich fand auf der hp eine einzige Fundkatze für 2008 und die ist offensichtlich von einem privaten Finder eingestellt. Die Gemeinden könnten Kosten sparen, wenn sie Besitzern, die ihre Katzen suchen, auch Gelegenheit geben, diese wiederzufinden. Beispielhaft finde ich hier die Stadt Mühlheim, übrigens die einzige Seite mit Fund- und vermißten Tieren, auf der mehr Fund- als vermißte Tiere stehen. http://www.muelheim-ruhr.de/tierbestand/tierbestand_auswahl.php
 
weiteres Beispiel: Katzenhilfe Würzburg, die alle Fundkatzen bei Katzensuchdienst.de einstellt. Man braucht dazu nicht einmal die eigene homepage zu bemühen und es ist auch nicht nötig, eine Katze zur Besitzerermittlung in einem Tierheim abzuliefern, eine mail mit Foto an info@katzensuchdienst.de reicht. Auf den Fundseiten NRW ist jede Menge Platz:)
 
Hallo Gaby,

Klasse Idee das hier reinzusetzen.;)

Hab´ich das überlesen? Es sollte auch klar sein: wer ein Fundtier behält ohne es zu melden macht sich ggf. der Fundunterschlagung strafbar.

Ich fände es ganz gut, wenn du diese Passagen - bzw. auch die das ein Fundtier gemeldet werden MUß fett schreibst.

Leider werden nämlich viel zu viele Fundtiere einfach behalten.:(
 
Werbung:
@Bea

Ja, da hast Du völlig Recht. Ich hab die entsprechende Passage jetzt fett markiert. Den Satz sollte man durchaus noch ergänzen mit der Unterschlagung einer Fundsache - das schockt die meisten Leute ziemlich, denen man das sagt...

@Leila

Wir bieten Jedem, der bei uns ein zugelaufenes Tier meldet, sofort an, dass wir es auf unsere HP setzen - und informieren darüber, wie wichtig es ist, sowohl das zuständige Tierheim / Vet.- / Ordnungsamt zu informieren und auch die Katze bei Jochen Richter einzusetzen, gerade weil diese HP sehr bekannt ist und die Katzen nach Gebieten sortiert sind.
 
Beispielhaft ist übrigens auch die Katzenhilfe Westerwald und deren HP.

Sie bemühen sich sehr um die Fundtiere und darum einen evtl. Besitzer wiederzufinden.

Was man bei uns hier in der Gegend leider nicht findet.:mad:

Das größte zuständige Tierheim bei uns im Kreis, das TH Giessen, sieht sich offensichtlich nicht in der Lage Fundtiere auf der sogar neu gestalteten HP zu veröffentlich.
Ich habe es versucht, habe sogar mit dem neuen Geschäftsführer telefoniert -versucht ihm klar zu machen wie wichtig das ist.
Passiert ist bisher leider nichts.:mad:

Aber um Fundtiergelder wird sich mit einem anderen Verein gestritten was das Zeug hält.
Mittlerweile hat der Verein von 2 anderem Gemeinden den "Zuschlag" erhalten, weil diese genau nachweisen konnten wieviel Fundtiere und Kosten sie im letzten Jahr hatten.
Das konnte der größte Verein nicht.:eek: Dabei bin ich immer davon ausgegangen das Buch über die Fundtiere geführt wird ( wird einem auch so erzählt). Demnach hätte der Verein doch eigentlich auch entsprechenden Daten haben müssen und diese dann vorlegen können.

So ein Verhalten macht mich traurig und auch wütend. Meine persönliche Sorge geht dahin, dass meine Katze irgendwann vielleicht doch in diesem TH abgegeben wird und ich davon nichts erfahre.:(
 
  • #10
@ Gaby Weißt du zufällig, wo die von dir gemeldeten Fundtiere bekanntgegeben werden?

@Bea Ich habe mal unter Fundregister gegoogelt und zufällig die Verordnungen für Hessen gefunden. Vielleicht kennst du die aber schon. Dass die Ordnungsbehörden ursächlich für Fundtiere zuständig sind, die Aufgaben praktisch nur ans örtliche Tierheim zwecks Unterbringung deligieren, wußte ich, nur nicht wie detailliert und eindeutig das alles festgelegt ist.

aus: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/231_Sachenrecht/231_10_VOFundsachen/paragraphen/para6.htm

§ 5 - Fundanzeige
(1) Die Polizeibehörde, welche die Anzeige von einem Fund entgegennimmt, hat alle für die Ermittelung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen. Insbesondere hat sie festzustellen:
1. den Tag der Anzeige;
2. die Zeit und den Ort des Fundes;
3. die Beschreibung des Zustandes, in welchem die Sache gefunden worden ist;
4. den näheren Hergang der Auffindung;
5. die Personen, welche etwa in der Nähe des Fundorts bemerkt worden sind;
6. den Namen und Wohnort des Finders;
7. den ungefähren Wert der Sache.

(2) Das Protokoll soll auch eine Angabe darüber enthalten, ob der Finder die Sache an die Polizeibehörde abgeliefert und ob er auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet hat oder nicht.

(3) Wird der Empfangsberechtigte ermittelt, so hat ihn die Polizeibehörde von dem Fund zu benachrichtigen.

§ 6 - Fundregister
1) Jede Polizeibehörde hat ein Fundregister nach dem anliegenden Muster zu führen und in dieses alle bei ihr eingehenden oder ihr überwiesenen Fundanzeigen unter Nummern, die für ein Kalenderjahr fortlaufen, einzutragen. Die Spalten 1 bis 7 sind sofort nach dem Eingang der Anzeige, die übrigen Spalten bei Eintritt des betreffenden Ereignisses auszufüllen.
(2) Die einzelnen Fundsachen sind mit der dem Fundregister entsprechenden Nummer zu versehen.

§ 7 - Bekanntmachung
1) Ist der zuständigen Polizeibehörde ein Empfangsberechtigter nicht bekannt geworden, so hat sie die Zeit, den Ort und den Gegenstand des Fundes in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen und dabei die Empfangsberechtigten zur Anmeldung ihrer Rechte aufzufordern.

(2) Die Bekanntmachung soll innerhalb eines Monats nach der Anzeige von dem Fund erfolgen; verschiedene Funde können in einer Bekanntmachung veröffentlicht werden.
(3) Die Polizeibehörde entscheidet nach ihrem Ermessen, ob und in welcher Weise bei besonders wertvollen Funden eine Wiederholung der Bekanntmachung zu erfolgen hat.
(4) Der Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung ist in dem Fundregister einzutragen.

Die restlichen Paragraphen sind auch interessant. Wir haben ansich schon Gesetze, man muss nur bereit sein, sie auch anzuwenden:) Interessant ist auch, dass der Finder ein Eigentum an dem Tier erwerben kann, wenn sichergestellt ist, dass er es sechs Monate "sachgerecht" verwahren kann. Eine Ablieferung ans örtliche Tierheim ist also keine Pflicht, im Gegenteil. So ähnliches habe ich leider in der letzten Zeit öfters gelesen, quasi als ob ein Fundtier ins Eigentum des Tierheims übergeht. Mal schön, dass da ein Text besteht, der Gegenteiliges belegt. Wenn ich sowas mal wieder lese, habe ich gleich eine Quelle:) Mal gucken, ob es sowas auch für NRW gibt.

Ganz unten ist noch ein Muster eines Fundregisters. Keine Katze dabei, aber eine Kuh:D. Ist also schon für Fundtiere bestimmt.
 
  • #11
@ Leila

Ich hatte immer nach entsprechenden Gesetzen für Hessen gesucht aber nichts gefunden. Anscheinend war das richtige Stichwort für die Suchmaschine nicht dabei.:oops:
Danke für den Tipp.

Allerdings ist das ja nur das allgemeingültige Gesetz für Fundsachen.

Theoretisch trifft das Gesetz auch auf die "Fundsache" Katze zu, praktisch wird das- denke ich- kaum so gehandhabt.

Erstmal werden Fundkatzen, wenn überhaupt, meist beim örtlichen TH abgegeben.
Dort sollte dann natürlich entsprechend Buch geführt werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das die Tierschutzvereine jede Fundkatze weitermelden.:confused:
Ob die Fundtiere überhaupt an die entsprechende Gemeinde gemeldet werden wage ich auch zu bezweifeln ( jedenfalls bei uns hier).
Wäre aber mal interessant zu erfahren, ob unser zuständige Tierschutzverein das macht. Werde mich diesbezüglich mal bei unserer Gemeinde erkundigen.;)

Normalerweise ist es so, dass die Gemeinde für die Fundtiere zuständig ist - auch für die Kosten der Unterbringung etc..

Nun ist es hier so, dass sich die Gemeinden von dieser Verpflichtung "freikaufen", indem sie Verträge über die Vergabe von Fundtiergeldern mit dem zuständigen TSV machen.
Das interessante an diesen Verträgen ist, das die Berechnung nicht nach Anzahl der Fundtiere geht - sondern nach Anzahl der Einwohner pro Gemeinde.

Also Gemeinde XY hat 10.000 Einwohner, pro Einwohner und Jahr gibt´s xx Cent = erledigt.

Ob bei dieser Praxis die Fundtiere den örtlichen Gemeinden gemeldet werden wage ich zu bezweifeln.

@ Gaby

Wie ist das bei euch mit den Fundtieren geregelt?

Meldet ihr Fundtiere an die Gemeinde aus der das Fundtier stammt?

Vielleicht ein bißchen OT aber trotzdem interessant:

Wie ist das bei euch mit den Fundtiergeldern geregelt? Werden da auch von den Gemeinden "Pauschalen" gezahlt, oder wird mit den Gemeinden abgerechnet nach der Anzahl der jeweiligen Fundtiere?
 
  • #12
@ Leila

Allerdings ist das ja nur das allgemeingültige Gesetz für Fundsachen.

Theoretisch trifft das Gesetz auch auf die "Fundsache" Katze zu, praktisch wird das- denke ich- kaum so gehandhabt.

Erstmal werden Fundkatzen, wenn überhaupt, meist beim örtlichen TH abgegeben.
Dort sollte dann natürlich entsprechend Buch geführt werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das die Tierschutzvereine jede Fundkatze weitermelden.:confused:
Ob die Fundtiere überhaupt an die entsprechende Gemeinde gemeldet werden wage ich auch zu bezweifeln ( jedenfalls bei uns hier).
Wäre aber mal interessant zu erfahren, ob unser zuständige Tierschutzverein das macht. Werde mich diesbezüglich mal bei unserer Gemeinde erkundigen.;)

Normalerweise ist es so, dass die Gemeinde für die Fundtiere zuständig ist - auch für die Kosten der Unterbringung etc..

Nun ist es hier so, dass sich die Gemeinden von dieser Verpflichtung "freikaufen", indem sie Verträge über die Vergabe von Fundtiergeldern mit dem zuständigen TSV machen.
Das interessante an diesen Verträgen ist, das die Berechnung nicht nach Anzahl der Fundtiere geht - sondern nach Anzahl der Einwohner pro Gemeinde.

Also Gemeinde XY hat 10.000 Einwohner, pro Einwohner und Jahr gibt´s xx Cent = erledigt.

Ob bei dieser Praxis die Fundtiere den örtlichen Gemeinden gemeldet werden wage ich zu bezweifeln.

Wenn es kein Extra-Gesetz für Fundtiere gibt und Fundtiere nicht ausgenommen sind, gelten die Bestimmungen auch für Fundtiere. Wenn die Gemeinde ordnungsrechtliche Aufgaben wie ein Fundregister einem Tierheim überträgt, dann kann nicht einfach z.B. die Pflicht zur Bekanntgabe unter den Tisch fallen. Dann wären ja Eigentümer von Tieren schlechter gestellt als Eigentümer von Sachen. Das zuständige Tierheim muß, wenn die Gemeinde die Aufgabe abgegeben hat, die Fundtiere bekanntmachen. Jedenfalls in Hessen. Wenn sie nicht das Fundregister abgegeben hat, sondern nur die Unterbringung, dann muss die Gemeinde veröffentlichen. Merkwürdig, dass das alles so schwierig ist und nur bei Gegenständen klappt wie Schlüsselbunde, Kindermützen, Damenmäntel, Trinkfläschchen, T-Shirts und Fahrrädern, alles in amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht und irgendwo ausgehangen:oops: Wobei das ja auch alles wichtig sein kann:D Ich finde aber eine vermißte Katze wichtiger:rolleyes: Frag doch mal beim Fundbüro, wo du die Fundregister des TH Giessen einsehen kannst, wenn die nicht mehr zuständig sind, haben sie vielleicht ihre Unterlagen zurückgegeben?
 
  • #13
@Leila

Werde nächste Woche mal auf die Gemeinde zum Fundbüro schlappen und fragen wie es mit solchen Meldungen aussieht.
Bin mal gespannt.
 
  • #14
Ist schon komisch, da gibt es solche Gesetze und man weiß nichts davon. Und steht dann im Tierheim, wo kurz vorher noch in der Zeitung von Katzenschwemme und 350 Katzen die Rede war (an meinem alten Wohnort), vor ca. 30 sichtbaren Katzen. Der Rest in Quarantäne oder hinter verschlossenen Türen und dann muß man einfach glauben, dass die eigene Katze nicht dahintersitzt. Glauben ist ja schön, aber Kontrolle wäre schon besser:). Sowas wie ein Fundregister habe ich dort auch nie gesehen, gab es nicht. Veröffentlichungen schon gar nicht.

@ Gaby Da fällt mir ein, dass ich letztes Jahr wegen einer jungen zugelaufenen Katze mal bei euch angerufen hatte und wirklich sehr gut und ausführlich beraten wurde. Ganz im Gegenteil zum zuständigen Tierheim Heinsberg, da kam ziemlich schnell "ist nicht vermißt". Komisch nur, dass ich zwei Zeitungsannoncen entdeckte, auf die die Beschreibung zugetroffen hat. Die vermißten Katzen aus der Zeitung waren beide in Richtung Heinsberg, denke schon, dass die dort auch vermißt gemeldet waren.Den Besitzer fand ich dann durch einen Aushang bei Rewe.
 
Werbung:

Ähnliche Themen

Bea
  • Sticky
2 3
Antworten
52
Aufrufe
155K
Poldi
Poldi
Bea
Antworten
10
Aufrufe
3K
Kris
K
elenayasmin
Antworten
28
Aufrufe
4K
elenayasmin
elenayasmin
bohemian muse
Antworten
8K
Aufrufe
589K
bohemian muse
bohemian muse

Über uns

Seit 2006 stehen dir in unserem großen Katzenforum erfahrene Katzenhalter bei Notfällen, Fragen oder Problemen mit deinem Tier zur Verfügung und unterstützen dich mit ihrem umfangreichen Wissen und wertvollen Ratschlägen.
Zurück
Oben