Kostenträger Fundtier:
Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die
Städte/Gemeinden die Kosten der
Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der
Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit
von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen. Die Gesetze gelten für alle Haustiere,
so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere. Trifft die Behörde eine
Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur
Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden. In
komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.
Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere
unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.
Fundtiere, Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von
Albert Lorz und Ernst Metzger, sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und
Anmerkungen der Tierschutzaktivisten.
B G B F u n d t i e r e:
Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB.
Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt
ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Der Status „Fundtier“ hat zur Folge,
dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach §
2 TierSchG tragen müssen. Im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu
folgendes: Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46 Unter dem Begriff
"Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen
sind.
Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des
Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese
Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, kommen herrenlose
Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist
naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier
aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich
um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren
und zu versorgen ist.
In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und
Forsten wurde klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels
entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die
"Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muß.
Weitervermittlung von Fundtieren an fremde Dritte darf somit nur unter Vorbehalt erfolgen. Allenfalls
gegen Auslagenerstattung ist der neue Halter verpflichtet die Fundsache wieder an den
rechtmäßigen Eigentümer auszuhändigen.
Tierschutzgesetz
TSG § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
TSG § 2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muß das Tier seiner Art und seinen
Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen, muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§11).
Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger, Seite 128, Rand-Nr. 6
Obhutverhältnis: Oberbegriff Obhut, Halten, Betreuen und Betreuen müssen können unter
dem Oberbegriff der Obhut zusammengefaßt werden. Wer die Obhut über das Tier hat, muß
bestimmte Pflichten nach dem Tierschutzgesetz erfüllen. Das Obhutsverhältnis ist daher
Voraussetzung der Pflichten (aA 4. Auflage, wo dem Obhutsverhältnis selbst schon Pflichten
nach Tierschutzrecht zugeordnet wurden.)
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 130,Rand-Nr. 13
Faktische Betreuung: Sie kann gegeben sein, wenn jemand an die Stelle des Tierhalters oder
des Betreuungspflichtigen tritt. Zu denken ist an den Finder oder dem Tierschutz und an
denjenigen, der ein wildlebendes Tier zur Behandlung, Pflege, Rettung oder Überwinterung
aufnimmt; die Anbringung eines Nistkastens, eines Überwinterungsplatzes für den Igel im
Freien u Ä genügt nicht.
Kommentar Lorz Seite 96/97, 9 c):
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es auf eine dem Betreuungsverhältnis zugrunde
liegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine besondere rechtliche Beziehung, nicht ankommt;
Es genügt also ein Handeln aus Gefälligkeit oder ein rein tatsächliches Verhältnis. Für diese
Fälle trifft auch schon allein die Fütterung von Katzen zu.
Deswegen ist derjenige, auch wenn er aus gutem Glauben vermeintlich "nur" füttert, dem
Tierschutzgesetz verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass auch die Nachkommen nach dem
Tierschutzgesetz die vorgeschriebene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erhalten.
Ist der Tierhalter/Tierfütterer dazu nicht in der Lage, die Nachkommen nach §2 TierSchG zu versorgen,
sodass eine Abwanderung stattfinden kann, bleibt die Kastration (§ 6, Abs. 1, Satz 2 Nr. 5
Tierschutzgesetz) als einziger Ausweg übrig. Sie ist eine dauerhafte Lösung, um eine unkontrollierte
Vermehrung von Katzen und Kater zu verhindern.
Falls keine Kastration durchgeführt wird und die Tiere abwandern, weil Ihnen an diesem Platz
nicht mehr genug Futter zur Verfügung steht, die Tiere als Nichtrudeltiere den Bereich
verlassen, macht man sich, wegen Aussetzens auf eigenem oder fremden Grund, strafbar.
Wir empfehlen, insbesondere bei frei lebenden Katzen die Kastration ab der 12. Lebenswoche.
Kennzeichnung des Tieres durch Tätowierung und Mikrochip kann während der Narkose
schmerzfrei gemacht werden. Meldung bei Tasso, Europas größtem Haustierzentralregister
sollte binnen 3 Tagen nach der Kastration erfolgen. Die Kastration ist auch während der
Trächtigkeit möglich.
Unser TA berechnet für Fundtiere ebenso wie für Wildtiere nichts, gibt aber die Daten an die Gemeinde.
LG