Ein absoluter Neuling - Katzen in der Mietswohnung

  • Themenstarter Twiggy
  • Beginndatum
  • #21
Hö, was ist das denn für ein Typ?

Was steht denn im Mietvertrag? Dass generell Tierhaltung verboten ist? Oder steht da, dass Kleintiere erlaubt, Hunde und Katzen aber verboten sind? Eigentlich darf der Vermieter auch nicht den einen Mietern was verbieten, was er anderen erlaubt.

Im Mietvertrag steht das die Hunde- und Katzenhaltung verboten ist.
Von anderen Tieren oder Kleintieren ist keine Rede.

Die anderen Mieter haben die Tiere alle gegen das Wissen und die Erlaubniss des Vermieters.

@tina2707: Ja, das mit dem kümmern fand ich auch total unangebracht. Das klingt so wie "wir mischen denen dann Gift ins Essen." Sowas darf man gar nicht! Alleine der Gedanke ist schon schlimm :(

Tja statt auf Katzensuche gehts jetzt erstmal auf Wohnungssuche.
 
A

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  • #22
oh schade, und ihr wollt wirklich ne andere wohnung suchen, das find ich ja super:D

und vielleicht hab ich ja bis ihr umzieht wieder pflegekatzen die dann ein zuhause suchen:aetschbaetsch1:
 
  • #23
Oh menno, das ist ja ärgerlich!
Wenns im Mietvertrag steht, dass Katzen und Hunde nicht erlaubt sind, dann darf ist das leider so. Kleintiere oder Tiere generell dürfen nicht verboten werden.
Sehr schade. Wieso haben denn all eure Nachbarn Tiere wenn das nicht erlaubt ist? Hast du da mal nachgefragt wie die das machen? Ich meine, ein Tier mag ja vllt nicht auffallen (?), aber wenn viele Parteien Tiere halten, auch Hunde, dann muss das doch mal einer mitbekommen ?! :confused:
 
  • #24
hier mal ein interessanter beitrag zum thema (quelle: http://www.tierrecht-aktuell.de/ind...in-mietwohnungen&catid=11:mietrecht&Itemid=22)

Tierhaltungsklausel im Mietvertrag
Regelmäßig finden sich in Mietverträgen Klauseln im Bezug auf eine Tierhaltung in der Mietsache. Mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln hatten sich die Gerichte in jüngster Zeit häufiger zu befassen.

a) Kleintiere

So erklärte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 eine Vertragsklausel für unwirksam, die

„jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen [von der] Zustimmung des Vermieters“ abhängig machte.

Nach dem BGH ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich nach dem BGH daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, gleichfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Haltung derartiger Kleintiere gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel eine Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können.

Die Klausel ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil sie nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Die Kleintierhaltung in den Mieträumen kann damit im Mietvertrag nicht generell verboten werden.

b) sonstige Tiere

Das AG Konstanz (Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 62/07) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall die zeitweise Haltung eines Hundes (Golden Retriever) in einer drei-Zimmer-Wohnung zulässig war. Der Vermieter, der mit einer Hundehaltung in den Mieträumen nicht einverstanden war, berief sich auf folgende Klausel im Mietvertrag:

"Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Die Einwilligung gilt nur für das bestimmte Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Haltung entstehenden Schäden."

Nach Ansicht des Gerichts ist die zitierte Klausel nach § 307 BGB schon deshalb unwirksam, weil eine schriftliche Einwilligung des Vermieters verlangt wird. Die Klausel erwecke daher unzulässigerweise den Eindruck, dass eine mündliche Erlaubnis unwirksam sei. Darüber hinaus verstieß vorstehende Klausel auch deshalb gegen § 307 BGB, da sie alle Tiere – und somit auch Kleintiere - in den Genehmigungsvorbehalt einbezieht.

c) Folgen unwirksamer Tierhaltungsklauseln

Ist im Vertrag dagegen nichts geregelt - oder ist die Bestimmung unwirksam -, dann hängt die Zulässigkeit von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters im jeweiligen Einzelfall ab.

Das AG Konstanz hat in dem oben genannten Fall daher ausgeführt: „Die Tierhaltung gehört zum Wohngebrauch, weshalb die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung zulässig ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mietwohnung durch die Tierhaltung beschädigt wird bzw. andere Mieter gefährdet sind.“ Derartige Gründe hat das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht gesehen, sondern kam nach der vorgenommenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Mieter im konkreten Fall zur (mindestens vorübergehenden) Aufnahme Hundes berechtigt waren und dies der Vermieter aufgrund der bisherigen Umstände nicht wirksam verbieten konnte.

Jedoch sind Verbotsklauseln mit Erlaubnisvorbehalt oder Erlaubnisklauseln mit Verbotsvorbehalt, je nach Einzelfall, zulässig. Beispielsweise ist bei einem mietvertragliche Genehmigungsvorbehalt zur Hundehaltung in der Wohnung das Verbot der Hundehaltung dann zulässig, wenn ein anderer Mieter im Gebäude unter einer Tier- oder Hundehaar-Allergie leidet und insoweit auch betroffen würde (AG Aachen, Urteil v. 4.11.2005, 85 C 85/05, WuM 2006, 304).Hält der Mieter trotz einer zulässigen Tierhaltungsklausel im Mietvertrag Haustiere, liegt ein Verstoß gegen den Mietvertrag vor.
 
  • #25
.
Leider gibt es diese Problematik nicht nur bei Mietwohnungen...

Wir suchen schon seit geraumer Zeit ne 3-4 Zi.-ETW.....
Erdgeschoß mit Terrasse oder 1. Etage mit großem Balkon.....

Es gibt so viele schöne Wohnungen, aber........Haustierhaltung,

bei uns 4 FellMonster, .....nur Rumgedruckse.....JEIN !!! :mad:

Balkonvernetzung.......oh, ich glaube das wird schwierig..... :eek:
die Eigentümergemeinschaft...bla bla bla.......

Ja HimmelHerrGottnocheinmal, da will man viel Kohle ausgeben
und bekommt nur Steine in den Weg gelegt.....

Ne ganze Hütte kaufen oder bauen ?? Nee, dafür bin ich schon
etwas zualt......:rolleyes:

Trotzdem, net den Kopp hängen lassen, weiter suchen......
irgendwann klappt es doch.

In diesem Sinne.....
eine schöne Woche noch

DADsCAT .. :cool:
 
  • #26
Oh menno, das ist ja ärgerlich!
Wenns im Mietvertrag steht, dass Katzen und Hunde nicht erlaubt sind, dann darf ist das leider so. Kleintiere oder Tiere generell dürfen nicht verboten werden.
Sehr schade. Wieso haben denn all eure Nachbarn Tiere wenn das nicht erlaubt ist? Hast du da mal nachgefragt wie die das machen? Ich meine, ein Tier mag ja vllt nicht auffallen (?), aber wenn viele Parteien Tiere halten, auch Hunde, dann muss das doch mal einer mitbekommen ?! :confused:

Tjoah das ist eben das Seltsame.
Unsere Nachbarn lassen es alle drauf ankommen.
Die ganzen Tiere sind "illegal" in der Wohnung. Das geht wohl auch immer so lange gut, bis ein Nachbar den anderen verpfeift.
Manche von denen gehen sogar soweit ohne die Erlaubnis der Vermieters am Balkon im Erdgeschoss ein Katzennetz zu montieren. Obwohl ja gerade die Veränderung der Hausfassade verboten ist und eine Genehmigung benötigt.
Das Katzennetz kann jeder sehen und lässt ja eindeutig auf Katzenhaltung schließen.
Die Nachbarn sind alle skrupellos. Nur ich bin mal wieder viel zu Gewissenhaft ^^.
Und klar wir im Haus bekommen ja alle mit, dass hier viele Parteien Hunde oder Katzen haben. Nur hat bisher niemand etwas dem Vermieter erzählt.
 
  • #27
Nur hat bisher niemand etwas dem Vermieter erzählt.

Verpfeifen käme für mich auch nicht in Frage!
Es gibt aber ja auch sowas wie Duldung (wenn ich jetzt so an das offensichtliche Katzennetz denke). Wenn der Eigentümer weiß, dass eine Katze/ ein Hund dort lebt und er leitet innerhalb von 6 Monaten (?) nichts ein, im Sinne eines Schreibens, eines mündlichen Verbots ... dann kann er nicht von jetzt auf gleich sagen "Das Tier muss weg"! Allerdings muss du dann wieder beweisen können, dass er es schon weiß :rolleyes: Jaja, das liebe Rechtssystem.
 
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