Tierquäler

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Wie berichtet, soll der Mann in einem privaten Wohnhaus in Bad Bodenteich gerade geborene Kätzchen in Schraubgläser gestopft und darin brutal erstickt haben - und das mehr als einmal.
Der Täter soll Gläser mit toten Kätzchen aufgehoben und gesammelt haben.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lüneburg ist die Schuld im Sinne des Paragraphen 153 der Strafprozessordnung als gering anzusehen.


....und Deutschland nennt sich Rechtsstaat...
 
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Tiere und deren Leid zählen eben leider nicht. 🤮
 
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Ich frage mich gerade, warum wir ein TS-Gesetz haben.
Die Zeitung muß ich erst noch lesen, meine aber, die Person, die die 400 Schafe im Großraum Magdeburg wissentlich verdursten und verhungern ließ, geht auch straffrei aus.
 
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Kein öffentliches Interesse, zum K….!
Warum kriegen solche …….. nicht wenigstens eine saftige Geldstrafe zu Gunsten des Tierschutzes? Es geht auch um sowas wie Abschreckung!
Aber wehe, du nennst Politiker A auf X völlig zu Recht eine Hohlbirne oder machst in der Steuererklärung ein falsches Kreuz…
 
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Das "Schöne" an solchen Typen ist...die fangen oft bei Tieren an, und "arbeiten sich hoch" Richtung Menschen. Gerade deswegen sollten man Tierquälerei nicht als Bagatelle behandeln, wenn man schon aus reiner Empathie nicht in der Lage ist, das vernünftig strafrechtlich zu verfolgen.
 
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Das "Schöne" an solchen Typen ist...die fangen oft bei Tieren an, und "arbeiten sich hoch" Richtung Menschen. Gerade deswegen sollten man Tierquälerei nicht als Bagatelle behandeln, wenn man schon aus reiner Empathie nicht in der Lage ist, das vernünftig strafrechtlich zu verfolgen.

Die Sorge ist berechtigt. Wer solch grausame Dinge mit so kleinen wehrlosen unterlegenen Tieren macht, hat eine pathologische Grundstruktur mit Neigung zum sadistischen.

Warum das nicht aufgegriffen wird, verstehe ich nicht.

Bin juristisch nicht bewandert, aber ChatGPT sagt:
"
Doch, Tierquälerei ist in Deutschland juristisch verfolgbar – und zwar sogar als Straftat.

Die rechtlichen Grundlagen:

Im Tierschutzgesetz (TierSchG) ist festgelegt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 TierSchG).

§ 17 TierSchG stellt bestimmte Handlungen unter Strafe. Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm erheblich Schmerzen oder Leiden zufügt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Zusätzlich gibt es Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG, die mit Geldbußen (bis zu 25.000 €) geahndet werden können.

Die Strafverfolgung liegt bei der Staatsanwaltschaft, nachdem Polizei oder Veterinärämter einen Fall aufnehmen."
 
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Man könnte dies als Musterschreiben nehmen und als Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung an die Oberstaatsanwaltschaft in Celle senden:

---

[Dein Name]
[Deine Adresse]
[Deine Telefonnummer]
[Datum]

An
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Schloßplatz 2
29221 Celle

Betreff: Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Fall „grausame Tötungen von Katzenbabys in Bad Bodenteich“ – Pressebericht Uelzener Nachrichten vom 18.09.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Lüneburg, das Ermittlungsverfahren in dem in der Presse geschilderten Fall über die „grausamen Tötungen von Katzenbabys in Bad Bodenteich“ einzustellen (vgl. Uelzener Nachrichten, Artikel vom 18. September 2025). Ich bitte um Überprüfung dieser Entscheidung.

Sachverhalt (laut Presse):
Nach dem Bericht soll ein Mann in Bad Bodenteich neugeborene Kätzchen in Schraubgläser gesteckt und dort erstickt haben. Ein Glas mit zwei toten Katzenbabys wurde sichergestellt. Der Betroffene habe die Tötungen eingeräumt. Weitere Katzen seien aus dem Haus entfernt worden. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg habe das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt, da die Schuld als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung bestehe.

Begründung meiner Beschwerde:

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz:

Gemäß § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 17 TierSchG stellt es ausdrücklich unter Strafe, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen.

Das mutmaßliche Ersticken von Katzenbabys in Schraubgläsern erfüllt nach meinem Verständnis beide Tatbestände.

Schwere der Tat:
Die Tötung mehrerer neugeborener Tiere durch Ersticken in Schraubgläsern ist eine besonders grausame Vorgehensweise. Es erscheint unverständlich, diese Schuld als „gering“ zu bewerten.

Öffentliches Interesse:
Tierquälerei stößt in der Gesellschaft auf erhebliches Unverständnis und Empörung. Eine Einstellung des Verfahrens könnte ein fatales Signal setzen, dass selbst extreme Fälle nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gerade zur Stärkung des Tierschutzes ist ein öffentliches Interesse an einer gerichtlichen Klärung gegeben.

Beweislage:
Laut Presse soll ein Geständnis vorliegen, und Beweismittel (die toten Tiere) wurden sichergestellt. Damit ist nach meinem Eindruck eine klare Tatsachengrundlage vorhanden.

Mein Ersuchen:
Ich bitte daher um Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Lüneburg und darum, das Verfahren wegen Verstoßes gegen § 17 TierSchG fortzuführen. Sollte bereits ein Aktenzeichen existieren, ersuche ich um Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen

[Deine Unterschrift]
[Dein Name]
 
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