Insbesondere interessiert hierbei der achte Abschnitt des Tierschutzgesetzes, der sich mit der Zucht, der Haltung und dem Handel von Tieren beschäftigt. Hier findet man den oft erwähnten §§11 samt seiner Unterpunkte.
Zusammenfassend beinhaltet er Folgendes:
Wer Wirbeltiere für Versuchszwecke züchtet oder hält, sie in Tierheimen hält oder sie zur Schau stellt, z. B. in Zoos, Tierparks, etc., Tierbörsen zum Tausch oder Verkauf betreibt, sie als Schädlinge bekämpft oder einen Reit- und Fahrbetrieb unterhält muß eine behördliche Genehmigung einholen.
Wörtlich heißt es dort unter Punkt 3: [Wer] “gewerbsmäßig a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten [...] will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.”
Besonderes Augenmerk ist hierbei auf “landwirtschaftliche Nutztiere” zu legen, denn Lamas und Alpakas zählen dazu, und auf “gewerbsmäßig”. Reine Privathalter bedürfen dieser Erlaubnis nicht, selbst wenn sie ab und an ein Tier zu verkaufen haben. Wer jedoch einen Teil seines Einkommens aus dieser Tierhaltung bestreitet, der sollte sich umgehend mit seinem Amtstierarzt in Verbindung setzen, denn dieser kann die notwendige Erlaubnis in die Wege leiten.
Um diese Erlaubnis zu erhalten sind gleich mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Als erstes muß man der Behörde seine Sachkunde nachweisen, dies geschieht üblicherweise durch ein Gespräch. Im Gesetz heißt es dazu: ” Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn [...] die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,”.
Zweitens muß “die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit” haben und drittens müssen “die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen”. Gerade letzterer Punkt kann nur von der zuständigen Behörde geprüft werden.
Das Tierschutzgesetz in seiner gültigen Fassung ist z. B. nachzulesen unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tierschg/
(zu §§11 siehe dort unter achter Abschnitt)
Wer im einzelnen Unklarheiten vermeiden möchte ist gut beraten, sich direkt an seine zuständige Behörde, im Regelfall den Amtstierarzt, zu wenden.