
Noci
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Die Macht des Amtstierarztes
Das Tierschutzgesetz gibt der jeweils zuständigen Behörde das Recht, jederzeit einzelne Tierhalter oder gewerbliche Nutztierhalter zu kontrollieren. Ausführend ist der Amtstierarzt, der bei groben Verstößen die Möglichkeit hat, die Tiere auf Kosten des Tierhalters anderweitig unterzubringen.
Ein Amtstierarzt beanstandete bei einem Pferdebesitzer die Haltung seiner Pferde. Die Weideflächen seien verschlammt, das Gelände mit Stacheldraht eingezäunt, und die Pferde machten einen hungrigen Eindruck. Dies veranlasste den Amtsveterinär, ein Jungpferd sicherzustellen und auf Kosten des Pferdehalters anderweitig unterzubringen. Die entstandenen Kosten wollte der Halter nicht übernehmen, sodass das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 K 1103/07) darüber entscheiden musste. Es befand, dass das Pferd vernachlässigt worden war und daher die Voraussetzungen für eine Fortnahme vorgelegen hätten. Damit wurden dem Tierhalter die Unterbringungskosten auferlegt.
Handelt ein Tierhalter wiederholt den Vorschriften des Tierschutzgesetzes zuwider, kann die Behörde ein sofortiges Tierhaltungsverbot aussprechen. Selbst dann, wenn einzelne, kurzfristige Verbesserungen in Bezug auf die Tierhaltung vorgenommen worden sind, diese aber nicht ausreichen. (VG Stuttgart, Az. 4 K 2511/98).
Die Aufgaben des Amtstierarztes
Amtstierärzte sind nicht nur ausführendes Organ der Veterinärämter in Bezug auf den Tierschutz, sie sind auch für die Lebensmittelüberwachung, die Tierseuchenbekämpfung und den Grenzdienst zuständig. Letzteres ist allerdings nur der Fall, wenn eine EG-Außengrenze im Zuständigkeitsbereich des Arztes liegt. Er übernimmt dann die Einfuhrkontrolle und stellt anschließend eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Umfassend ist seine Aufgabe bei der Kontrolle von Erzeugnissen tierischer Herkunft. Dazu zählen unter anderem Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Eier und Honig. Der Amtstierarzt überwacht die Hygiene sowohl in landwirtschaftlichen Unternehmen als auch in Metzgereien, Molkereien und Lebensmittelabteilungen von Supermärkten und Gastronomiebetrieben.
Jederzeit Kontrollrecht
Jeder Tierhalter ist dazu verpflichtet, dem Amtsveterinär jederzeit Zutritt zu den „Tierhaltungseinrichtungen“ zu geben. Im privaten Bereich kommt dies selten vor, bei gewerblichen Nutztierhaltern dagegen häufig. Verstößt ein Tierhalter mehrfach gegen geltendes Recht, muss er nicht nur mit einem Tierhaltungsverbot rechnen, sondern er kann auch bestraft werden.
Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte einen Landwirt zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er hatte über einen längeren Zeitraum seinen Tierbestand verkommen lassen: Schweine hatten bereits ihre toten Artgenossen angefressen, Kälber lagen abgemagert an Ketten, und die Kühe wurden nicht gemolken. Im Rahmen der Bewährungsauflagen musste der Landwirt 150 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.
Urteile
Unterbringungskosten
VGH Baden-Württemberg, Az 1 S 1925/06
Werden einem Tierhalter seine vernachlässigten Hunde weggenommen und anderweitig untergebracht, so hat der Tierhalter für diese Unterbringungskosten aufzukommen. Dies geschieht dadurch, dass die Amtsbehörde die Kosten vom Tierhalter durch Bescheid zurückfordert. Der betroffene Hundehalter kann allerdings gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und muss die Kosten erst nach einem rechtskräftigen Urteil bezahlen.
Desolate Tierhaltung
VG Aachen, Az. 6 L 183/07
Tierhalter, die nicht in der Lage sind, ihre Tiere (u. a. Hunde, Hühner, Hängebauchschweine, Katzen, Vögel und Ziegen) tierschutzgerecht zu pflegen, genießen keinen Schutz, wenn der Amtsveterinär die Haltungsbedingungen als katastrophal einstuft.
Quelle: Tiermagazin „Ein Herz für Tiere“, April 2008
Das Tierschutzgesetz gibt der jeweils zuständigen Behörde das Recht, jederzeit einzelne Tierhalter oder gewerbliche Nutztierhalter zu kontrollieren. Ausführend ist der Amtstierarzt, der bei groben Verstößen die Möglichkeit hat, die Tiere auf Kosten des Tierhalters anderweitig unterzubringen.
Ein Amtstierarzt beanstandete bei einem Pferdebesitzer die Haltung seiner Pferde. Die Weideflächen seien verschlammt, das Gelände mit Stacheldraht eingezäunt, und die Pferde machten einen hungrigen Eindruck. Dies veranlasste den Amtsveterinär, ein Jungpferd sicherzustellen und auf Kosten des Pferdehalters anderweitig unterzubringen. Die entstandenen Kosten wollte der Halter nicht übernehmen, sodass das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 K 1103/07) darüber entscheiden musste. Es befand, dass das Pferd vernachlässigt worden war und daher die Voraussetzungen für eine Fortnahme vorgelegen hätten. Damit wurden dem Tierhalter die Unterbringungskosten auferlegt.
Handelt ein Tierhalter wiederholt den Vorschriften des Tierschutzgesetzes zuwider, kann die Behörde ein sofortiges Tierhaltungsverbot aussprechen. Selbst dann, wenn einzelne, kurzfristige Verbesserungen in Bezug auf die Tierhaltung vorgenommen worden sind, diese aber nicht ausreichen. (VG Stuttgart, Az. 4 K 2511/98).
Die Aufgaben des Amtstierarztes
Amtstierärzte sind nicht nur ausführendes Organ der Veterinärämter in Bezug auf den Tierschutz, sie sind auch für die Lebensmittelüberwachung, die Tierseuchenbekämpfung und den Grenzdienst zuständig. Letzteres ist allerdings nur der Fall, wenn eine EG-Außengrenze im Zuständigkeitsbereich des Arztes liegt. Er übernimmt dann die Einfuhrkontrolle und stellt anschließend eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Umfassend ist seine Aufgabe bei der Kontrolle von Erzeugnissen tierischer Herkunft. Dazu zählen unter anderem Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Eier und Honig. Der Amtstierarzt überwacht die Hygiene sowohl in landwirtschaftlichen Unternehmen als auch in Metzgereien, Molkereien und Lebensmittelabteilungen von Supermärkten und Gastronomiebetrieben.
Jederzeit Kontrollrecht
Jeder Tierhalter ist dazu verpflichtet, dem Amtsveterinär jederzeit Zutritt zu den „Tierhaltungseinrichtungen“ zu geben. Im privaten Bereich kommt dies selten vor, bei gewerblichen Nutztierhaltern dagegen häufig. Verstößt ein Tierhalter mehrfach gegen geltendes Recht, muss er nicht nur mit einem Tierhaltungsverbot rechnen, sondern er kann auch bestraft werden.
Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte einen Landwirt zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er hatte über einen längeren Zeitraum seinen Tierbestand verkommen lassen: Schweine hatten bereits ihre toten Artgenossen angefressen, Kälber lagen abgemagert an Ketten, und die Kühe wurden nicht gemolken. Im Rahmen der Bewährungsauflagen musste der Landwirt 150 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.
Urteile
Unterbringungskosten
VGH Baden-Württemberg, Az 1 S 1925/06
Werden einem Tierhalter seine vernachlässigten Hunde weggenommen und anderweitig untergebracht, so hat der Tierhalter für diese Unterbringungskosten aufzukommen. Dies geschieht dadurch, dass die Amtsbehörde die Kosten vom Tierhalter durch Bescheid zurückfordert. Der betroffene Hundehalter kann allerdings gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und muss die Kosten erst nach einem rechtskräftigen Urteil bezahlen.
Desolate Tierhaltung
VG Aachen, Az. 6 L 183/07
Tierhalter, die nicht in der Lage sind, ihre Tiere (u. a. Hunde, Hühner, Hängebauchschweine, Katzen, Vögel und Ziegen) tierschutzgerecht zu pflegen, genießen keinen Schutz, wenn der Amtsveterinär die Haltungsbedingungen als katastrophal einstuft.
Quelle: Tiermagazin „Ein Herz für Tiere“, April 2008