Hier eine Info über Übernahme der Kosten von Fundtieren!
Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig und kaum nachweisbar.
Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht.
In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt bis gegenteiliges nachgewiesen ist, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden. Es erfolgt eine Aufnahme im Fundregister. Für jede aufgefundene Katze muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird. Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen.
Diese Unterbringung kann in einem Tierheim erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen.
Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten.
Zu den Tierarztkosten gehören neben Parasitenbehandlung und Impfung auch die Kosten der Kastration nach § 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz. Weiterhin ergeben sich durch die Kastration immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere für die Gemeinden.
Kostenträger Fundtier: Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen.
Die Gesetze gelten für alle Haustiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächst höheren Dienststelle eingereicht werden.
In komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden. Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Soweit die Theorie - in der Praxis wird vieles anders ausehen.
LG