
Noci
Forenprofi
- Mitglied seit
- 2. März 2008
- Beiträge
- 4.097
- Alter
- 42
- Ort
- Lebach im Saarland
Recht auf Freiheit
Da sich Katzen bei ihren Spaziergängen natürlich nicht an die Grundstücksgrenzen des Besitzers halten, kann es leicht zu nachbarlichem Streit kommen. Hier einige wichtige Urteile:
Der Freiheitsdrang von Katzen wird des Öfteren zum Zankapfel zwischen Nachbarn. Eine generelle gesetzliche Regelung besteht zwar nicht, da Streifzüge aber zur Natur der Katze gehören, sehen die meisten Gerichte die Freigangshaltung von ein bis zwei Katzen als ortsüblich an.
So entschied das LG Darmstadt (Az. 9 O 597/92), dass ein Gartenbesitzer zwei Katzen des Nachbarn dulden müsse. Hat dieser aber mehr als zwei, muss er die übrigen weggeben oder im Haus halten. Auch Scharrspuren im Gemüsebeet und Tapser auf der Terrasse sind kein Grund, eine Abschaffung zu verlangen. Benützt eine Katze regelmäßig den nachbarlichen Gemüsegarten als Katzenklo, muss aber laut Aussage einiger Gerichte ein Kompromiss gefunden werden. Nach einem Urteil des AG Rheinberg (Az. 10 C 415/91) darf ein Gartenbesitzer Katzen mit angemessenen Mitteln von seinem Grund vertreiben.
Zum Stein des Anstoßes werden auch Katzen, die Autos als Aussichtsplattformen benützen. Wie Gutachter feststellten, ist das Schadenrisiko aber gering, da die Krallen aus relativ weichem Horn bestehen und diese beim Spaziergang über die Karosse meist eingezogen werden, um besseren Halt zu finden. Zu Lackschäden kann es nur durch Schmutzpartikel und Sandkörner kommen, die v. a. bei feuchter Witterung zwischen den Ballen haften. Der Autohalter muss aber nachweisen können, dass die Schäden durch eine bestimmte Katze entstanden sind. Meist urteilen Gerichte daher zugunsten der Katzenbesitzer. Haare und Sand im Wageninneren und eine regelmäßige Verschmutzung der Fahrzeuge, die eine Säuberung in der Waschanlage erfordern, müssen aber nicht unbedingt vom Autofahrer toleriert werden.
Zerkratzt eine Katze nachgewiesenermaßen das Auto des Nachbarn, wirft dessen Blumenvase um oder beschädigt seine Gartenmöbel, kann dieser nach § 833 BGB augrund der Tierhalterhaftung verlangen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Auch hier muss er nachweisen, dass der Schaden durch das Tier entstanden ist. Ein „dringender Tatverdacht“ reicht hier nicht aus. So lehnte das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 08.01.2007 (Az. 5 C 511/06) den Antrag eines Geschädigten ab, der ein DNA-Gutachten einholen wollte, um eine Katze zu überführen.
Während für Hunde eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, sind Katzen bei Schäden gegenüber Dritten in vielen Privathaftpflichtversicherungen mit abgesichert. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Versicherer.
Für Goldfische, die seine Katze im Nachbarteich „angelt“, haftet der Halter genauso, als hätte er sie selbst herausgeholt. Kann der Katze ihr Jagderfolg nachgewiesen werden, muss der Halter ihr zwar den Auslauf nicht verbieten, aber den entstandenen Schaden bezahlen (AG Bonn, Az. 11 C 463/84; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84; OLG Celle, Az. U 64/85).
Wird eine Freigängerin auf der Straße angefahren, muss der Halter für Heilungs- und Operationskosten selbst aufkommen. Nach dem Urteil des Amtsgerichtes München vom 06. Juni 2005 (Az. 331 C 7937/05), wo eine Katzenhalterin auf Erstattung der Kosten geklagt hatte, wurde der Autofahrerin recht gegeben. Der Unfall sei unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer das Überfahren einer Katze vermeiden könne, wenn diese plötzlich die Straße überquere. Auch nicht in einer Tempo-30-Zone.
Quelle: Katzenzeitschrift „Geliebte Katze“, Mai 2008
Da sich Katzen bei ihren Spaziergängen natürlich nicht an die Grundstücksgrenzen des Besitzers halten, kann es leicht zu nachbarlichem Streit kommen. Hier einige wichtige Urteile:
Der Freiheitsdrang von Katzen wird des Öfteren zum Zankapfel zwischen Nachbarn. Eine generelle gesetzliche Regelung besteht zwar nicht, da Streifzüge aber zur Natur der Katze gehören, sehen die meisten Gerichte die Freigangshaltung von ein bis zwei Katzen als ortsüblich an.
So entschied das LG Darmstadt (Az. 9 O 597/92), dass ein Gartenbesitzer zwei Katzen des Nachbarn dulden müsse. Hat dieser aber mehr als zwei, muss er die übrigen weggeben oder im Haus halten. Auch Scharrspuren im Gemüsebeet und Tapser auf der Terrasse sind kein Grund, eine Abschaffung zu verlangen. Benützt eine Katze regelmäßig den nachbarlichen Gemüsegarten als Katzenklo, muss aber laut Aussage einiger Gerichte ein Kompromiss gefunden werden. Nach einem Urteil des AG Rheinberg (Az. 10 C 415/91) darf ein Gartenbesitzer Katzen mit angemessenen Mitteln von seinem Grund vertreiben.
Zum Stein des Anstoßes werden auch Katzen, die Autos als Aussichtsplattformen benützen. Wie Gutachter feststellten, ist das Schadenrisiko aber gering, da die Krallen aus relativ weichem Horn bestehen und diese beim Spaziergang über die Karosse meist eingezogen werden, um besseren Halt zu finden. Zu Lackschäden kann es nur durch Schmutzpartikel und Sandkörner kommen, die v. a. bei feuchter Witterung zwischen den Ballen haften. Der Autohalter muss aber nachweisen können, dass die Schäden durch eine bestimmte Katze entstanden sind. Meist urteilen Gerichte daher zugunsten der Katzenbesitzer. Haare und Sand im Wageninneren und eine regelmäßige Verschmutzung der Fahrzeuge, die eine Säuberung in der Waschanlage erfordern, müssen aber nicht unbedingt vom Autofahrer toleriert werden.
Zerkratzt eine Katze nachgewiesenermaßen das Auto des Nachbarn, wirft dessen Blumenvase um oder beschädigt seine Gartenmöbel, kann dieser nach § 833 BGB augrund der Tierhalterhaftung verlangen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Auch hier muss er nachweisen, dass der Schaden durch das Tier entstanden ist. Ein „dringender Tatverdacht“ reicht hier nicht aus. So lehnte das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 08.01.2007 (Az. 5 C 511/06) den Antrag eines Geschädigten ab, der ein DNA-Gutachten einholen wollte, um eine Katze zu überführen.
Während für Hunde eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, sind Katzen bei Schäden gegenüber Dritten in vielen Privathaftpflichtversicherungen mit abgesichert. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Versicherer.
Für Goldfische, die seine Katze im Nachbarteich „angelt“, haftet der Halter genauso, als hätte er sie selbst herausgeholt. Kann der Katze ihr Jagderfolg nachgewiesen werden, muss der Halter ihr zwar den Auslauf nicht verbieten, aber den entstandenen Schaden bezahlen (AG Bonn, Az. 11 C 463/84; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84; OLG Celle, Az. U 64/85).
Wird eine Freigängerin auf der Straße angefahren, muss der Halter für Heilungs- und Operationskosten selbst aufkommen. Nach dem Urteil des Amtsgerichtes München vom 06. Juni 2005 (Az. 331 C 7937/05), wo eine Katzenhalterin auf Erstattung der Kosten geklagt hatte, wurde der Autofahrerin recht gegeben. Der Unfall sei unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer das Überfahren einer Katze vermeiden könne, wenn diese plötzlich die Straße überquere. Auch nicht in einer Tempo-30-Zone.
Quelle: Katzenzeitschrift „Geliebte Katze“, Mai 2008