Rattengift im Treppenhaus

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sf1900

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Ich habe nun schon seit längerem Probleme mit meinen Nachbarn (3-Parteien-Haus, sie im ersten Stock, wir im zweiten, ganz unten ein Laden). Angefangen hat es damit, dass sie ziemlich stark riechende Gerichte kochen (sie kommen aus Sri Lanka, also Curry etc. ist an der Tagesordnung) und sich dabei konstant geweigert haben, den Abzug anzumachen. Unser Schlafzimmer liegt über ihrer Küche und sie haben zu den unmöglichsten Zeiten, z.B. um 4 am Morgen gekocht...unser ganzes Zimmer stank dann nach geröstetem Knoblauch und anderen Köstlichkeiten, da der Boden leider schlecht isoliert ist. Nun ja, spielt keine grosse Rolle. Es ging dann inzwischen jahrelang hin und her, immer wieder gab's Probleme. Der Vermieter interessiert sich nicht dafür, schon an die 1000x erfolgreich versucht. Nun sind sie aber zu weit gegangen:

Meine beiden Katzen passieren beim Rausgehen das Treppenhaus und "nutzen" auch die gemeinsame Terrasse im 1. Stock. Schon länger lag irgendein Papier-Beutelchen in einem Eck gegenüber der Tür unserer Nachbarn und neben der Terrassentür. Neben der Kellertreppe sah ich dann heute das gleiche, weswegen ich mal einen Blick draufgeworfen habe und was konnte ich dann drauf lesen: Rodentizid Difethialon, sprich Rattengift. Sie sind gottseidank nicht besonders helle und haben das Gift in der geschlossenen Packung hingelegt, allerdings können meine Katzen solche Papierpäckchen theoretisch sehr leicht öffnen. Ich weiss nun zwar nicht, ob es für meine Katzen oder für Mäuse gedacht war, das ist mir aber herzlich egal. Sie haben zumindest in Kauf genommen, dass meine Katzen an inneren Blutungen sterben und auch andere, wenn vergiftete Ratten oder Mäuse draussen gefressen werden (von der leider nicht strafbaren Tierquälerei der Ratten abgesehen). Daher werde ich sie anzeigen, es reicht jetzt einfach. Es war auch nicht im Geringsten gekennzeichnet und es laufen auch regelmässig kleine Kinder des Ladenbesitzers durchs Haus, sie haben auch selbst einen ca. 4-jährigen Sohn.
Die Frage ist nur: Was für eine Straftat ist das, wenn überhaupt eine? Wie könnte ich es am besten beweisen? Wir leben zwar in der Achweiz, ich wäre aber auch über Hinweise zu deutschen Straftatbeständen dankbar, dann lässt es sich in der Schweizer Gesetzgebung leichter finden. Danke schonmal.
 
A

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kannst du nicht umziehen? Das sind ja unhaltbare Zustände ....
 
Der erste Schritt wäre für mich, mit meinen Nachbarn das Gespräch zu suchen und wenn das nicht hilft, es dem Vermieter zu melden.
 
Schau nach den bei dir zuständigen Infektionsschutzgesetz.

Der hier zitierte Fall ist aufgrund von den Gesetzen für Hamburg behandelt worden. Der Fragesteller hatte vor die vom Ordnungsamt ausgelegten Giftköder, die in einer Box an der Grundstückgrenze lagen, entfernen dürfte, weil seine Freigängerkatzen mit dem Kopf in die Köderbox kämen und sich vergiften könnten.

Ich zitiere aus diesem Internetbeitrag https://www.frag-einen-anwalt.de/Rattengift,-Entfernung,-strafbar,-Rechtsmittel--f42468.html


Nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen die jeweiligen Länder Verordnungen erlassen. In Hamburg ist dies die Verordnung über Rattenbekämpfung vom 30. Juli 1963.

§ 1
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, Hafenanlagen, schwimmenden Geräten und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von Seeschiffen, aber einschließlich Wohnschiffen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Rattenbefall nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft diejenigen, die die tatsächliche Gewalt ausüben oder die Pflichten der Eigentümer in deren Auftrag erfüllen, sowie bei den Wohnungseigentumsgemeinschaften die nach den §§ 20 und 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 175) bestellten Verwalter.

§ 2
1 Das Auftreten von Ratten ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Sofern anzunehmen ist, dass Ratten von Nachbargrundstücken oder sonstigen anderen Stellen zugewandert sind, ist darauf in der Anzeige besonders hinzuweisen.

§ 3
(1) Als Rattenbekämpfungsmittel sind nur Mittel zu verwenden, die von der zuständigen Behörde geprüft sind.

(2) Die Vorschriften über den Handel mit Giften und den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.

§ 4
(1) 1 Das Gift ist so auszulegen, dass Unfälle vermieden werden. 2 Im Freien und in unverschlossenen Räumen sind Giftköder so zu sichern, dass Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden können.

(2) 1 Auf die Auslegung des Giftes muss durch an auffälliger Stelle angebrachte, deutlich sichtbare Warnzettel hingewiesen werden. 2 Die Warnzettel müssen das angewandte Präparat und den Wirkstoff angeben und das bei einer Vergiftung von Menschen und Haustieren anwendbare Gegenmittel bezeichnen.

(3) Beauftragt der nach § 1 Verpflichtete ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder einen anderen Dritten mit der Auslegung des Giftes, so darf dieses nur in Gegenwart des Verpflichteten oder seines Beauftragten erfolgen, es sei denn, dass die Giftköder durch das Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder den Dritten auch entfernt werden.

§ 5
(1) 1 Fünf Tage nach jeder Giftauslegung sind die ausgelegten Giftköder restlos zu entfernen und zu verbrennen. 2 Giftköder, die als Giftstoff lediglich Cumarin-Abkömmlinge enthalten oder deren Auslegestellen ständig überwacht werden, dürfen höchsens zwei Wochen liegen.

(2) 1 Giftköderreste, die Thalliumverbindungen enthalten, darf nur entfernen und unschädlich machen, wer sie ausgelegt hat oder wer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt worden ist. 2 Sie dürfen nicht verbrannt, sondern müssen mindestens einen halben Meter tief vergraben werden.

(3) Nach Enfernung der Giftköder sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall verhindern.

§ 6
1 Bei einem erheblichen Rattenbefall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kann die zuständige Behörde auch für die nicht von Ratten befallenen Grundstücke in dem betroffenen Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen. 2 In der Bekanntmachung ist das betroffene Gebiet zu kennzeichnen.

§ 7
(1) 1 Um Rattenbefall zu vermeiden, sind Abfallstoffe, Küchen- und Futterabfälle in gut verschließbaren Behältern aufzubewahren. 2 Alle der Ansiedlung und Anlockung von Ratten dienenden Ansammlungen von Müll und Gerümpel auf den Grundstücken sind zu vermeiden oder von den nach § 1 Verpflichteten zu beseitigen.

(2) Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe haben die der Aufbewahrung von Verarbeitungsprodukten, Erzeugnissen und Handelswaren dienenden Plätze und Räume so einzurichten und zu benutzen, dass die Ansiedlung und Anlockung von Ratten vermieden wird.

(3) Wenn Rattenbefall festgestellt worden ist, sind unverzüglich bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäude erleichtern, zu beseitigen, Keller- und Dachluken durch engmaschige Gitter zu sichern, Lücken und Löcher im Mauerwerk abzudichten sowie schadhafte Sielleitungen instand zu setzen.

§ 8
Die nach § 1 Verpflichteten haben den Beauftragten der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen das Betreten der Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Hafenanlagen, schwimmenden Geräte und Wasserfahrzeuge zu gestatten.

§ 9
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 Absätze 2 und 3 sowie des § 7 Absatz 1 zulassen.

§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung können auf Grund des § 69 des Bundes-Seuchengesetzes mit Geldbußen geahndet werden.

§ 11
Die Verordnung über Rattenbekämpfung vom 24. Februar 1940 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2127-c) wird aufgehoben.

Gemäß § Infektionsschutzgesetz würde es eine ahndbare Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn Sie das Rattengift unerlaubt entfernen.

§ 73
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt.

Hierbei könnte Ihnen eine Geldbuße bis 25.000,00 EUR auferlegt werden. Somit ist dringend davon abzuraten, dass Sie das Gift eigenmächtig entfernen!

Um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht erlangen zu können, müsste es sich bei der Anordnung der Behörde, Rattengift auszustreuen um einen Verwaltungsakt handeln, bei dem die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Einstweiliger Rechtsschutz wäre über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V VwGO zu erlangen.

Würde es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln, wäre eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO der maßgebliche Rechtsbehelf.

Ein solches Rechtsmittel hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Anordnung der Behörde rechtswidrig war. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn ein Mittel verwendet wird, dass nicht vom Robert-Koch-Institut zugelassen ist; wenn die Maßnahme nicht verhältnismäßig ist, weil z.B. Menschen oder Haustiere zu Schaden kommen usw; oder die Behörde gar nicht zuständig wäre usw.

Sie müssten aber auch antragsbefugt sein, d.h. Sie müssten durch die Anordnung in Ihren eigenen Rechten verletzt sein. So z.B. wenn die Katzen Ihnen gehören würden und Sie beim Tod der Katzen in Ihrem Eigentum verletzt wären usw.
 
Schau nach den bei dir zuständigen Infektionsschutzgesetz.

Der hier zitierte Fall ist aufgrund von den Gesetzen für Hamburg behandelt worden. Der Fragesteller hatte vor die vom Ordnungsamt ausgelegten Giftköder, die in einer Box an der Grundstückgrenze lagen, entfernen dürfte, weil seine Freigängerkatzen mit dem Kopf in die Köderbox kämen und sich vergiften könnten.

Ich zitiere aus diesem Internetbeitrag https://www.frag-einen-anwalt.de/Rattengift,-Entfernung,-strafbar,-Rechtsmittel--f42468.html


Nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen die jeweiligen Länder Verordnungen erlassen. In Hamburg ist dies die Verordnung über Rattenbekämpfung vom 30. Juli 1963.

§ 1
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, Hafenanlagen, schwimmenden Geräten und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von Seeschiffen, aber einschließlich Wohnschiffen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Rattenbefall nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft diejenigen, die die tatsächliche Gewalt ausüben oder die Pflichten der Eigentümer in deren Auftrag erfüllen, sowie bei den Wohnungseigentumsgemeinschaften die nach den §§ 20 und 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 175) bestellten Verwalter.

§ 2
1 Das Auftreten von Ratten ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Sofern anzunehmen ist, dass Ratten von Nachbargrundstücken oder sonstigen anderen Stellen zugewandert sind, ist darauf in der Anzeige besonders hinzuweisen.

§ 3
(1) Als Rattenbekämpfungsmittel sind nur Mittel zu verwenden, die von der zuständigen Behörde geprüft sind.

(2) Die Vorschriften über den Handel mit Giften und den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.

§ 4
(1) 1 Das Gift ist so auszulegen, dass Unfälle vermieden werden. 2 Im Freien und in unverschlossenen Räumen sind Giftköder so zu sichern, dass Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden können.

(2) 1 Auf die Auslegung des Giftes muss durch an auffälliger Stelle angebrachte, deutlich sichtbare Warnzettel hingewiesen werden. 2 Die Warnzettel müssen das angewandte Präparat und den Wirkstoff angeben und das bei einer Vergiftung von Menschen und Haustieren anwendbare Gegenmittel bezeichnen.

(3) Beauftragt der nach § 1 Verpflichtete ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder einen anderen Dritten mit der Auslegung des Giftes, so darf dieses nur in Gegenwart des Verpflichteten oder seines Beauftragten erfolgen, es sei denn, dass die Giftköder durch das Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder den Dritten auch entfernt werden.

§ 5
(1) 1 Fünf Tage nach jeder Giftauslegung sind die ausgelegten Giftköder restlos zu entfernen und zu verbrennen. 2 Giftköder, die als Giftstoff lediglich Cumarin-Abkömmlinge enthalten oder deren Auslegestellen ständig überwacht werden, dürfen höchsens zwei Wochen liegen.

(2) 1 Giftköderreste, die Thalliumverbindungen enthalten, darf nur entfernen und unschädlich machen, wer sie ausgelegt hat oder wer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt worden ist. 2 Sie dürfen nicht verbrannt, sondern müssen mindestens einen halben Meter tief vergraben werden.

(3) Nach Enfernung der Giftköder sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall verhindern.

§ 6
1 Bei einem erheblichen Rattenbefall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kann die zuständige Behörde auch für die nicht von Ratten befallenen Grundstücke in dem betroffenen Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen. 2 In der Bekanntmachung ist das betroffene Gebiet zu kennzeichnen.

§ 7
(1) 1 Um Rattenbefall zu vermeiden, sind Abfallstoffe, Küchen- und Futterabfälle in gut verschließbaren Behältern aufzubewahren. 2 Alle der Ansiedlung und Anlockung von Ratten dienenden Ansammlungen von Müll und Gerümpel auf den Grundstücken sind zu vermeiden oder von den nach § 1 Verpflichteten zu beseitigen.

(2) Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe haben die der Aufbewahrung von Verarbeitungsprodukten, Erzeugnissen und Handelswaren dienenden Plätze und Räume so einzurichten und zu benutzen, dass die Ansiedlung und Anlockung von Ratten vermieden wird.

(3) Wenn Rattenbefall festgestellt worden ist, sind unverzüglich bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäude erleichtern, zu beseitigen, Keller- und Dachluken durch engmaschige Gitter zu sichern, Lücken und Löcher im Mauerwerk abzudichten sowie schadhafte Sielleitungen instand zu setzen.

§ 8
Die nach § 1 Verpflichteten haben den Beauftragten der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen das Betreten der Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Hafenanlagen, schwimmenden Geräte und Wasserfahrzeuge zu gestatten.

§ 9
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 Absätze 2 und 3 sowie des § 7 Absatz 1 zulassen.

§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung können auf Grund des § 69 des Bundes-Seuchengesetzes mit Geldbußen geahndet werden.

§ 11
Die Verordnung über Rattenbekämpfung vom 24. Februar 1940 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2127-c) wird aufgehoben.

Gemäß § Infektionsschutzgesetz würde es eine ahndbare Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn Sie das Rattengift unerlaubt entfernen.

§ 73
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt.

Hierbei könnte Ihnen eine Geldbuße bis 25.000,00 EUR auferlegt werden. Somit ist dringend davon abzuraten, dass Sie das Gift eigenmächtig entfernen!

Um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht erlangen zu können, müsste es sich bei der Anordnung der Behörde, Rattengift auszustreuen um einen Verwaltungsakt handeln, bei dem die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Einstweiliger Rechtsschutz wäre über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V VwGO zu erlangen.

Würde es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln, wäre eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO der maßgebliche Rechtsbehelf.

Ein solches Rechtsmittel hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Anordnung der Behörde rechtswidrig war. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn ein Mittel verwendet wird, dass nicht vom Robert-Koch-Institut zugelassen ist; wenn die Maßnahme nicht verhältnismäßig ist, weil z.B. Menschen oder Haustiere zu Schaden kommen usw; oder die Behörde gar nicht zuständig wäre usw.

Sie müssten aber auch antragsbefugt sein, d.h. Sie müssten durch die Anordnung in Ihren eigenen Rechten verletzt sein. So z.B. wenn die Katzen Ihnen gehören würden und Sie beim Tod der Katzen in Ihrem Eigentum verletzt wären usw.

Die TE lebt aber in der Schweiz....
 
Wenn es so ständig Ärger mit den Nachbarn gibt umd der VM sich nen Schei.... intressiert, wird er sich definitiv interessieren, wenn die Miete gemindert wird. Am Geldbeutel hat man noch jeden bekommen.
Diese Mietminderung aber unbedingt mit anwaltlicher Hilfe durchziehen. Nur der kann das so machen, dass Du nachher nicht die Dumme bist und alles im rechtlich sauberen Rahmen läuft.

Im Übrigrn würde ich mir Kochgestank im Schlafzimmer und Gelärm um 4 in der Früh aber schärfstens verbitten.
Du kannst so Deine Wohnung nicht mehr ordnungsgemäss nutzen.

Ergo, such Dir nen guten Anwalt und tritt dem lmaa VM in den Allerwertesten.
 
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Gerade weil Kinder gefährdet werden können, solltest du unbedingt den Vermieter/Hausverwaltung informieren. Ich denke da werden die schon hellhöriger als, wenn es "nur" um Katzen geht.

Und wie Jorun schon sagt, evtl. eine Mietminderung, wobei ich mich frage, ob man das wegen Geruchsbelästigung durch Nachbarn so einfach durchgesetzt bekommt. Ich glaube, da müsste der Vermieter erst eine Chance bekommen die Belästigung zu beseitigen (sprich Abmahnung an Nachbarn).
 
Kannste knicken Netty.
Ich hab das schon durch mit do asi Nachbarn und VM denen wirklich alles am Pöppes vorbeiging es gab sogar Schlichtungsgesprächsversuche seitens der HV ..... wurde nicht angenommen von keiner der beiden Seiten.

Ok als Eigentümer kann ich zwar keine Miete mindern, aber mein Anwalt ist gegen die Asinachbarn UND deren Vermieter vorgegangen.

Ende vom Lied, die Herrschaften mussten ausziehen und bei Auszug wurde denen von 3 Nachbarn mitgegeben ... Gottseidank sind wir Euch los, das muss gefeiert werden. :D
 

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