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Zitat von Raupenmama
von dieser TS-Orga würde ich kein Tier übernehmen... da ist Ärger vorprogrammiert.. hinzukommt, dass der Vertrag rechtlich nciht haltbar ist, da der Tierhalter in einen unverhältnissmässigen Nachteil gesetzt wird, weil er nur bezahlen, aber nie das Eigentum am Tier erwerbe kann. obwohl er eine
Art "Kaufpreis" bezahlt... Lt meiner RÄ reagieren die Gerichte bei solchen Verträgen inzwischen mehr als nur "empfindlich"
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Das dachte ich mir bereits...
Wegen einem Schutzvertrag der für mich als neuer Halter akzeptabel wäre hier ein Bespiel (den selben verwende ich auch bei meinen Abgabetieren):
Meerschweinchenhilfe e.V.
Schutzvertrag
Um einen weiteren Leidensweg unserer Vermittlungstiere zu verhindern, machen wir mit den neuen Besitzern folgenden Vertrag und sehen uns das neue Zuhause auch mal an.
Folgende Vertragsinhalte beinhaltet unser Schutzvertrag:
§ 1 Allgemeine Haltungsanforderungen
Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich,
* die Tiere im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften und artgerecht zu halten. Artgerecht heißt, dass die Tiere genügend Platz haben (mind. 0,5qm für 2 Tiere), ihnen täglich frisches, sauberes Wasser und Futter (Grundfutter: Heu) verabreicht wird, die Einstreu sauber und trocken ist und ein Zusammenleben mit einem Artgenossen gewährleistet sein muss. Weitere Details entnehmen Sie bitte den Anlagen.
* mit den Tieren nicht zu züchten und es nicht für Tierversuche weiterzugeben
* Quälereien und Misshandlungen auch durch Dritte zu verhindern.
§ 2 Tierarzt
Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich außerdem,
* jederzeit die tierärztliche Versorgung der Tiere zu gewährleisten,
* Bei Unterbringung von männlichen und weiblichen Meerschweinchen in einem Käfig die männlichen Tiere unverzüglich beim Eintritt der Geschlechtsreife von den weiblichen zu trennen und vom Tierarzt kastrieren zu lassen.
§ 3 Weitergabe, Verlust, Tod
* Die Weitergabe der Tiere ist ohne Zustimmung der Meerschweinchenhilfe e.V. nicht erlaubt, auch nicht an Verwandte. Sprechen zwingende Gründe für die Weitergabe, unterrichtet der Tierhalter unverzüglich die Meerschweinchenhilfe e.V., um gemeinsam eine Regelung zum Wohle der Tiere zu finden.
* Außenställe sind so zu bauen, dass die Tiere nicht entlaufen können und gegen Fressfeinde gesichert sind. Kommt ein Tier dennoch abhanden, ist der Verlust der Meerschweinchenhilfe e.V. unverzüglich mitzuteilen. Der Tierhalter muss jede Maßnahme ergreifen und dulden, die zum Auffinden des Tieres geeignet erscheint.
* Bei Tod des Tieres ist die Meerschweinchenhilfe innerhalb einer Woche zu benachrichtigen.
* Die Tötung des Tieres ist mit Ausnahme von zwingenden medizinischen Gründen nur nach Genehmigung durch die Meerschweinchenhilfe e.V. und nur durch einen Tierarzt zulässig. Bei Verweigerung der Genehmigung durch die Meerschweinchenhilfe e.V. ist diese verpflichtet, das Meerschweinchen zurückzunehmen.
§ 4 Überwachung
* Der/Die Empfänger/in der Tiere gestattet der Meerschweinchenhilfe e.V. oder einem Beauftragten, jederzeit und wiederholt den Ort und die Art der Haltung der Tiere zu besichtigen und dazu das Haus/die Wohnung zu betreten. Stellt die Meerschweinchenhilfe e.V. fest, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten werden ist diese berechtigt, die Tiere zurückzunehmen.
* Eine Änderung des Orts der Haltung ist der Meerschweinchenhilfe e.V. unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Haftung, Zuwiderhandlungen
* Für Eigenschaften des Tieres übernimmt die Meerschweinchenhilfe e.V. keine Haftung. Zum Abgabezeitpunkt sind der Meerschweinchenhilfe e.V. keine Krankheiten bekannt, trotzdem wird jede Haftung seitens der Meerschweinchenhilfe e.V. ausgeschlossen.
* Die Verletzung einer Vertragsverpflichtung berechtigt die Meerschweinchenhilfe e.V., von diesem zurückzutreten und die entschädigungslose Rückgabe der Tiere zu verlangen.
* Vertragsstrafe: Bei einer groben Pflichtverletzung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 260,00 fällig, zu zahlen an den Verein innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung.
§ 6 Nebenabreden/Sonstiges
* Die Abgabe erfolgt gegen Schutzgebühr per Schutzvertrag.
* Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, schriftliche Nebenabreden sind auf der Vorderseite vermerkt. Jede Änderung/Ergänzung bedarf der Schriftform.
* Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.